Re: Verbindlichkeit der LBO


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Abgeschickt von Josef Schrage am 12 Oktober, 2007 um 13:15:33

Antwort auf: Verbindlichkeit der LBO von Josef Schrage am 10 Oktober, 2007 um 19:38:29:

Guten Tag,
Die Frage ist möglicherweise ohne Zusammenhang „komisch“
Hier der Zusammenhang:
Es handelt sich um ein Grundstück an das in gleicher Höhe (es muss nur eine Stufe von ca. 15 cm Höhe überwunden werden) begrünte und mit Bäumen bewachsene Garagendächer anschließen. Es bestanden keinerlei Absicherungen oder Absperrungen. Von der ca. 3,50 m hohen Dach-Kante ist eine Person bei Dunkelheit abgestürzt. Nach diesem Unfall mit schwersten Folgen wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Grundstückeigentümerin und andere, von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Begründung Staatsanwaltschaft:
„Nach der Baugenehmigung der Stadt xxxx waren besondere Sicherungsmaßnahmen nicht vorgeschrieben worden...."
„Insbesondere ist zugunsten des Beschuldigten xxxxxxx zu berücksichtigen, dass die Schlußabnahme der Baumaßnahme offenbar nicht zu Beanstandungen geführt hat"
„Immerhin war die Anlage wohl seit 1991 in Betrieb, ohne dass es bisher zu einem Unfall gekommen war."
„Ein Vergehen gegen § 319 StGB dürfte insoweit verjährt sein"
Dazu stelle ich folgendes fest:
Demnach ist also das Bestehen einer nach der LBO nicht gesetzeskonformen baulichen Anlage, passiert dort nichts, nach einer gewissen Zeit verjährt.
Freundliche Grüße
Josef Schrage




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