Re: Dachausbau im selbstgenutzten Einfamilienhaus


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 Oktober, 2007 um 21:55:08

Antwort auf: Re: Dachausbau im selbstgenutzten Einfamilienhaus von Ingo am 15 Oktober, 2007 um 20:25:44:

: Hallo Dirk,

: schönen Dank für die schnelle Antwort.
: Glücklicherweise komme ich auch aus NRW.

: Wenn ich das richtig verstanden habe, scheitert eine Genehmigung an der fehlenden Höhe für einen Aufenthalt. Einschlägig ist hier wahrscheinlich § 48 Abs. 1 BauO NRW (?), aber dort steht doch auch, dass für Aufenthaltsräume im Dachraum eine geringere lichte Höhe als 2,40 m gestattet werden, wenn wegen der Benutzung keine Bedenken bestehen. Kennst Du diese geringere lichte Höhe, die zuerkannt wird?

: Ansonsten kann mir doch aber niemand untersagen, meinen "Trockenboden" zu dämmen, mit Holz zu verkleiden und je einen Drempel zu bauen, um dort Koffer, Taschen etc. zu verstauen, oder?
: Man darf wahrscheilich dort nur kein Bett, keine Couch oder einen Bürotisch hinstellen, oder?

: Besten Dank für die Rückantwort im voraus

: Ingo

Die Dämmung selbst ist natürlich nicht verboten und auch genehmigungsfrei solange keine statischen Ertüchtigungen erforderlich sind.

Die BauO NRW ermöglicht für Dachräume geringere Höhen, wenn:
1. wegen der Benutzung keine Bedenken bestehen (§48 Abs. 1 Satz 2)
2. mind. eine ausreichende Höhe über mind. die Hälfte der Grundfläche vorhanden ist, und bei der Ermittlung die Bereiche unter 1,50 lichter Raumhöhe unberücksichtigt sind (§48 Abs. 1 Satz 3)

Bei einer maximalen Raumhöhe von unter 2,00 m bestehen grundsätzlich wegen der Benutzung Bedenken, da man dort nicht aufrecht stehen kann. Und zusätzlich kann der Nachweis der ausreichenden Höhe nicht erbracht werden.

Ein solcher Raum kann daher nie eine Nutzung als Aufenthaltsraum erhalten. Jede andere untergeordnete Nutzung, z. B. Abstellraum, ist möglich.



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