Abgeschickt von LPRINK am 19 Oktober, 2007 um 19:03:29
SV: Eine (rechtswirksam erteilte) Baugenehmigung beinhaltet die Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Rechte durch Genehmigung eines abstandsflächen-überschreitenden Grenzbauwerks. Der Bauherr überschreitet beim Bau des Grenzbauwerks die vorgegebenen Abstandsflächen nochmals (erheblich, ohne bautechnische oder sonstige Rechtfertigungs-gründe).
Fragen: Ist der Nachbar durch die Ursprungsbau-genehmigung geschützt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mildere Maßnahme-) oder ist das Grenzbauwerk trotz (nochmaliger) Abstandsflächen-überschreitung genehmigungsfähig?