Re: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


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Abgeschickt von LPRINK am 19 Oktober, 2007 um 21:07:24

Antwort auf: Re: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Dirk Baumeister am 19 Oktober, 2007 um 20:51:23:

: : SV: Eine (rechtswirksam erteilte) Baugenehmigung beinhaltet die Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Rechte durch Genehmigung eines abstandsflächen-überschreitenden Grenzbauwerks. Der Bauherr überschreitet beim Bau des Grenzbauwerks die vorgegebenen Abstandsflächen nochmals (erheblich, ohne bautechnische oder sonstige Rechtfertigungs-gründe).
: : Fragen: Ist der Nachbar durch die Ursprungsbau-genehmigung geschützt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mildere Maßnahme-) oder ist das Grenzbauwerk trotz (nochmaliger) Abstandsflächen-überschreitung genehmigungsfähig?

: Wie kann denn eine Genehmigung rechtens sein, die ein Abstandflächen überschreitendes Bauwerk genehmigt? Da müssten die Abstandflächen doch entweder befreit oder auf anderem Wege als dem Nachweis auf dem eigenen Grundstück gesichert sein.

A: Nach bayrischem Baurecht sind Grenzbauten (z.B. Garagen o. Tiefgaragenrampen) bis zu einer Länge von 8 m und durchschnittlichen Höhe von 3 m zulässig. Im Einzelfall können diese Vorgaben bei entsprechenden Verhältnissen (noch ausreichende Belichtung, Belüftung, etc. am Nachbargrundstück vorhanden) durch die Baubehörde überschritten werden.




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