Re: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


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Abgeschickt von LPRINK am 20 Oktober, 2007 um 17:47:16

Antwort auf: Re: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Dirk Baumeister am 20 Oktober, 2007 um 01:13:31:

: : A: nach bayrischem Baurecht sind Grenzbauten (Garagen, Tiefgaragenrampen) bis zu einer Länge von 8 m und einer Durchschnittshöhe von 3 m zulässig. Die Baubehörde kann bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen (ausreichende Besonnung, Belüftung auf dem Nachbargrundstück vorhanden) diese Vorgaben überschreiten.

: Ach, und das geht, ohne den in seinen nachbarschützenden Rechten beeinträchtigten Nachbarn zu hören und seine Zustimmung einzuholen?

A: So ist es. Die Baubehörde hat die Gesamtlänge des Grenzgebäudes (Tiefgaragenrampe) in einer Länge von 14,5 m genehmigt (nach 8 m ein Absatz, dann in einer Höhe von 1m bis auf 0 m auslaufend). Widerspruch verlief zwecklos.
Tatsächlich hat der Bauherr die Tiefgaragenrampe in einer Gesamtlänge von 19 m (nach 8 m Absatz, dann Höhe von 1,3 m auf 0 m auslaufend) ohne Rechtfertigungsgrund errichtet. Nach Hinweis an Behörde, Owi gegen Bauherrn aber nachträgliche Genehmigung der Bauausführung. Auch hier Widerspruch zwecklos, da lt. Baubehörde immer noch ausreichende Belüftung, Besonnung...am Nachbargrundstück vorhanden.
Fragen: Existieren Durchschnitts- oder Anhaltswerte für Ausmaße von Tiefgaragenrampen an Grundstücksgrenzen?
Schützt die Ursprungsbaugenehmigung (milderer Rechtseingriff - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit-) nicht vor der neuen Baugenehmigung (stärkerer Rechtseingriff), da diese offensichtlich unbegründet erteilt wurde?

Grüße LPRINK





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