Re: Stützmauer bzw. geschlossene Einfriedung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 23 Oktober, 2007 um 16:09:50

Antwort auf: Stützmauer bzw. geschlossene Einfriedung von Patti am 23 Oktober, 2007 um 11:20:40:

: Hallo zusammen,
: welche Abstandsflächen löst eine Anschüttung mit Stützmauer mit einer Höhe (direkt auf der Grenze) von 1,90 Metern in NRW aus ?

: Bin hier etwas unschlüssig wie ich die BauO NRW §6Abs.11 deuten muss.
: Trifft diese Passage zu oder benötige ich für die Anschüttung mit Mauer eine Baulast ?

:
: Zitat BauO NRW:
: (11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zulässig

: an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m2 die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten,
: Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe.

Zunächst wäre es sicher besser, den seit 28.12.2006 gültigen Text des §6 BauO NRW zu berücksichtigen ...

http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5820031106092333838



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