Re: Landesbauordnung Bayern, Zusatzgebäude


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Abgeschickt von Passau am 05 November, 2007 um 12:39:11

Antwort auf: Landesbauordnung Bayern, Zusatzgebäude von Hans-Peter am 03 November, 2007 um 12:48:06:

Art. 63 der Bayer. Bauordnung erklärt bestimmte bauliche Anlagen als genehmigungsfrei. Dort aufgeführt sind in Satz 1 Nr. 1a z. B. Gebäude ohne Feuerungsanlage mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im Außenbereich. Doch auch solche genehmigungsfreien Anlagen müssen alle anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten, wie z. B. Festsetzungen eines Bebauungsplans, Abstandsflächen, Stellplatzerfordernis. Ihr Problem mit dem fehlenden Stellplatzt löst sich also auch bei Genehmigungsfreiheit nicht. Am besten beim zuständigen Landratsamt nachfragen, ob es eine Lösung gibt.



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