Re: Wer trägt die Kosten der Hauseinmessung?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von T. Stefani am 05 November, 2007 um 18:16:25

Antwort auf: Re: Wer trägt die Kosten der Hauseinmessung? von K.D. am 05 November, 2007 um 07:44:46:

: : Ich bin dabei mit ein Reihenendhaus zu kaufen (Neubau). Der Verkäufer hat mir versichert, dass außer den Notarkosten und der Grunderwerbskosten keine Kosten mehr auf mich zukommen. Nun steht im Kaufvertrag, dass die Kosten der Hauseinmessung der Kaufer, also ich, tragen soll. Ist das rechtens? Der Verkäufer sage mir auf meiner Nachfrage, dass das Katasteramt die Einmessung auch erst nach 3 Jahren vornehmen kann und er darum die Kosten nicht übernehmen kann!! Wer weiß Antwort?

:
: Antwort:
: Da das Bundesland fehlt gehe ich mal von den üblichen Regelungen aus.
: Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie
: Erbbauberechtigte sind gesetzlich verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf ihre Kosten durch die Katasterbehörde oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin/ einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Gebäudeeinmessungspflicht meist nach § 14 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes

: Die Einmessung ist unmittelbar nach der Fertigstellung zu veranlassen.

: Die Gebäudeeinmessungspflicht gilt als erfüllt, wenn der Katasterbehörde
: - unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt oder
: - die Auftragsbestätigung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vorgelegt wird.

: Das heißt der Verkäufer kann die Einmessung unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes veranlassen. Diese drei Jahre scheinen mir etwas aus der Luft gegriffen. Rufen Sie doch einfach im Katsteramt an und fragen Sie nach den Fristen.

: Selbst wenn Sie die Vermessung veranlassen müssen, kann der Verkäufer trotzdem die Kosten übernehmen. Dazu könnte man dem Vermessungsauftrag einfach eine Kostenübernahmeerklärung beifügen.

Dem ist hinzuzufügen, daß grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen hat. Die Kostenübernahmeerklärung durch den Verkäufer wäre eine rein privatrechtliche, er ist dazu nicht verpflichtet.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]