zulässige Dachformen, es feht das Wort


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Abgeschickt von Joachim Billeriss am 19 November, 2007 um 11:34:40

Auzug aus dem Bebaungsplan
.....
Bauordungsrechtliche Festsetzungen

8. Dachgestaltung und Dachaufbauten
a) Bei eingeschossigen Gebäuden sind Dachneigungen von 25° bis 30° oder 38° zulässig. Bei 38° sind Kniestöcke bis 1,0 m zulässig.
b) Bei zweigeschossigen Gebäuden sind Satteldächer von 25° bis 30° und 38° zulässig. Kniestöcke sind bis 0,4 m zulässig.
c) Bei dreigeschossigen Gebäuden sind Satteldächer von 15° bis 20° zulässig.
.........


Frage zu 8.c)
Da in der Festsetzung nicht steht, ....sind n u r Satteldächer von .....zulässig ..... , sollten doch auch ander Dachformen zulässig sein.
Hätte die Gemeide andere Dachformen ausschließen wollen, so hätte sie das Wort NUR einfügen müssen. Oder sind ohne das NUR auch nur Satteldächer erlaubt, und keine anderen Dachformen ohne Antrag zulässig.

Da wir nun ein Walmdach bekommen, fordert die Bauprüfbehörde für die "Abweichung" der Dachform Euro 125,-

Ist das rechtens?





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