Re: Baulast durch Bauamt nach Kaufvertragsunterzeichnung


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Abgeschickt von K.D. am 21 November, 2007 um 07:03:33

Antwort auf: Baulast durch Bauamt nach Kaufvertragsunterzeichnung von ThomasX am 19 November, 2007 um 23:02:27:

: Hallo, ich habe im August 2007 einen Bauträgervertrag geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück auf dem gebaut wird noch nicht vermessen. Im Okt. wurde dann die Baugenehmiguing erteilt und mit dem Bau begonnen. Anfang November hat mir nun der Bauträger den neuen (Aufgrund der Vermessung) Auszug aus dem Baulastenverzeichnis zugestellt. Da die GFZ für alle Grundstücke > 0.4 liegt hat das Bauamt div. Baulasten eingetragen, die u.a. jegliche weitere Bebauung ausschliessen (auch Gartenhaus, ...). Frage: Muss ich das so einfach hinnehmen? Vielen Dank!


Antwort:
Das Bauamt trägt nicht so einfach Baulasten ein.

"Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

Die Erklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden."

Sie sollten sich beim Bauamt erkundigen, wer wann die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Baulast unterschrieben hat. Denn irgendeiner muss die Baulast unterschrieben haben. Von amtswegen wird keine Baulast auf ein Grundstück eingetragen. Dann sollten Sie prüfen ob und wann Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind. Vermutlich hat der Bauträger die Baulast übernommen, um die Rechtmäßigkeit der Teilung oder die Erteilung der Baugenehmigung zu erreichen. Das konnte dieser, weil er zum Zeitpunkt der Baulasteintragung wohl noch Grundstückseigentümer war. Das Bauamt hatte von dem Verkauf des Grundstückes an Sie vermutlich keine Kenntnis, wenn es vielleicht nicht mal eine Auflassungsvormerkung gab.

Die Baulast ist mit dem Grundstück verbunden und geht auf Sie als neuen Eigentümer über.

Steht von der ganzen Geschichte eventuell was im Kaufvertrag ?? Oder der Bauträger hat Ihnen da bezüglich der Bebaubarkeit was verschwiegen??

Unter der Beachtung der Ermittlungsgrundsätze für die GFZ (§ 19 BauNVO)können Sie 40 % der Grundstücksfläche überdecken. Das wären bei 500 qm Grundstücksfläche 200 qm für Haus, Garage, Stellplatz, Zufahrt und andere Nebenanlagen.

Kurze Rückinfo wäre schön.





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