Aufretten eines verstecten Baumangels


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Abgeschickt von Andreas Mohr am 08 Juni, 2004 um 19:56:27

Guten Abend,
ich hätte da mal eine Frage und erhoffe mir, dass es hierLeute gibt, die damit schon mal etws zu tun hatten. Im Dezember 2003, bei Bezug unserer neuen Eigentumswohnung wurde ein Übernahmeprotokol erstellt. Die dort aufgeführten und seinerzeit ersichtlichen Mängel wurden bis heute auch zu 90 % beseitigt. Nach Abnahme der Wohnung wurde auch eine Teilzahlung vom Gesamtwert getätigt. Nach Fertigstellung einiger Besntandteile des Gemeinschaftseigentums wie Tiefgarage usw. wurde dann alles bis auf eine Restrate von 3,5 %, die vom Bauträger bisher auch nicht angefordert wurden, getätigt.

Nun haben wir dem Bauträger bereits im Januar schriftlich den versteckten Mangel, welcher sich im Bereich der Deckenputzes befindet, angezeigt. Nun stellt sich für uns die Frage, ob wir einen Teil der Restzalung in Höhe von 3,5 % solange einbehalten können, bis der versteckte Mangel beseitigt wurde bzw. man uns einen entsprechenden Vergleich anbietet, da wir den Mangel lieber im kommenden Jahr selber beheben lassen wollen.

Ich habe dazu verschiedene Aussagen im Internet gefunden. Unter anderem auch die folgende:

"Werden Mängel erkennbar, bevor der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, so hat der Käufer das Recht, einen angemessenen Teil seiner Zahlungen bis zur Mängelbeseitigung zurückzubehalten. Solche Zurückhgaltungsrechte können nach §11 Nr. 2 AGBG nicht eingeschränkt werden."

Für einen kurzen Tip oder Hinweis auf geltendes Recht wäre ich den hier vertrettenden Leute wirklich dankbar.

Gruss
Andreas Mohr


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