Re: Nachbar


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Abgeschickt von Michael am 09 Juni, 2004 um 15:48:24

Antwort auf: Nachbar von Heinz am 27 Mai, 2004 um 18:52:16:

Im niedersächsichem Nachbarschaftsrecht gibt es eine ganz klare Regelung:

§ 31 NachbG
Abstand von der Grenze

(1) Die Einfriedung eines Grundstücks muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0, 6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Der Geländestreifen vor der Einfriedung kann bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks betreten und befahren werden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles wird oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.


Also gibt es im Streitfall eine rechtliche Regelung, auf die man sich berufen kann.
Nachzulesen unter http://www.baumpruefung.de/gesetze.html


Gruß

Michael


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