Re: Dachform Garage


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 07 Dezember, 2007 um 22:44:14

Antwort auf: Dachform Garage von Simone S. am 07 Dezember, 2007 um 10:48:51:

: Im B-Plan (nach LBauO Rheinland-Pfalz) ist folgendes formuliert

: Bauordnugnsrechtliche Festsetzungen:
: 1. Dachlandschaft
: 1.1. Dachneigung
: Die zulässige Dachneigung wird begrenzt auf min. 22° und max. 38°

: 1.2. Dachform
: Im gesamten Plangebiet sind ausschließlich Sattel- und Walmdächer zulässig. Eine Begrünung der Dächer ist zulässig.

: 1.3. Dachaufbauten
: ...

: 1.4. Nebenanlagen
: Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen unter 1.1. bis 1.3. gelten sinngemäß auch für Nebenanlagen.

: Wie sieht das nun für die Garagen aus? Die fallen ja nicht unter Nebenanlagen, oder? Ist für diese nun nichts festgesetzt oder fallen die unter Dachlandschaft und Punkt 1.2. Im gesamten Plangebiet sind ausschließlich....zulässig.?

: Gruß Simone

Planungsrechtlich gelten Garagen als Nebenanlagen ... die Festsetzungen gelten daher erstmal auch für die Garage. Wenn davon abgewichen werden soll, kann eine Befreiung oder Abweichung beantragt werden, die bei entsprechenden vorhandenen Referenzfällen auch nur schwer abzulehnen ist.

Sinnvoll ist eine Rückfrage bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder einen versierten Architekten.



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