Re: illegaler Bau 30 jahre alt


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Abgeschickt von Thomas Schramm am 17 Juni, 2004 um 09:07:29

Antwort auf: illegaler Bau 30 jahre alt von achim trogo am 16 Juni, 2004 um 18:32:35:

Bestandschutz im Baurecht gibt es nur dann, wenn die bauliche Anlage zu irgegndeinem Zeitpunkt entweder baurechtlich genehmigt wurde oder zumindest genehmigungsfähig oder sogar verfahrensfrei war, d. h. dem materiellen Baurecht entsprach. Die Beweislast hierzu liegt allerdings beim Bauherrn / Grundstückseigentümer. Bestandsschutz bedeutet im Grunde nur, dass ein vorhandenes Gebäude, welches nach dem früheren materiellen Recht rechtmäßig war bzw. aufgrund der seinerzeit erteilten Baugenehmigung als rechtmäßig angesehen werden musste, in seinem Bestand erhalten und weiter genutzt werden darf, obwohl es dem heutigen Baurecht nicht entspricht. Art. 14 I GG sichert dem Eigentümer das durch die Eigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem rechtmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung - innerhalb gewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber neuen (entgegenstehenden) gesetzlichen Anforderungen (BVerwG NVwZ 1989, 666 = BRS 48 Nr. 138).


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