Re: Grundschuld


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Abgeschickt von Nina am 27 Juni, 2004 um 21:38:28:

Antwort auf: Grundschuld von Thoms am 26 Juni, 2004 um 11:52:27:

Grundschuld
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass aus ihm eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist.

Das Grundstück haftet für einen Geldbetrag. Es wird nicht der Grundstückseigentümer, sondern das Grundstück belastet.

Sie entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch.

Die Eintragung erfolgt in Abteilung III des Grundbuchs.
Neben dem eigentlichen Betrag werden in der Regel auch Zinsen und Nebenforderungen eingetragen.

Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek dadurch, dass:

die Zahlung nicht der Befriedigung einer Forderung dienen muss
wenn sie der Sicherung einer Forderung dient, die Grundschuld unabhängig von der zu sichernden Forderung besteht (keine Akzessorietät).
Im Übrigen finden aber die Vorschriften zur Hypothek gemäß § 1192 BGB entsprechende Anwendung.

Der Gläubiger einer mit 18 % verzinslichen Grundschuld kann in einem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Rang der Grundschuld ungefähr das Doppelte der Grundschuldsumme geltend machen.

Die Grundschuldzinsen werden in der Regel formularmäßig vorgegeben. Der Anspruch auf sie ist ebenso wenig akzessorisch wie der Anspruch auf die Grundschuldsumme. Grundschuldzinsen sichern die durch die Sicherungsabrede umschriebene Forderung. Mit den Grundschuldzinsen kann der Gläubiger der Grundschuld daher auch die gesicherte Hauptforderung oder Kosten abdecken.

Grundschuldzinsen führen zu einer planmäßigen Übersicherung und können zu


- einer faktischen Belastungssperre und zu
- einer Entwertung des Ablöse- und Befriedigungsrechts führen und die
- Abgabe von Geboten in der Zwangsversteigerung verhindern.


Grundschuldzinsen sind daher problematisch.



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