Vertragsbruch des Bauunternehmers


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Sven am 28 Juni, 2004 um 15:03:03

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bauen derzeit eine Doppelhaushälfte in Herne. Bei dem Vertrag zwischen uns und dem Bauunternehmer handelt es sich um einen Generalunternehmervertrag.

Jetzt zu unserem Problem:

In der Baubeschreibung wurde uns ein Mauerwerk aus Kalksandvollstein zugesichert.

Im Vertrag gibt es eine Klausel:

"Änderungen in der Planung und Ausführungsart und dem vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen behält sich der Unternehmer in Absprache mit den Bauherren vor, soweit sie sich technisch oder wirtschaftlich als zweckmäßig bzw. notwendig erweisen oder auf behördlichen Auflagen beruhen. Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd auf das Vertragsobjekt auswirken und müssen dem Bauherren zumutbar sein. Der Festpreis ändert sich jedoch nicht."

Jetzt hat unser Unternehmer vor, die Außenwände aus Poroton und die Innenwände aus Gips-Wandbauplatten (Vollstein) zu erstellen. Dadurch würde uns jedoch einige Nachteile entstehen:

- Innenwände könnten nicht verputzt werden und somit nicht einfach gestrichen werden
- Schalldämmung ist auch schlechter als bei Kalksandvollstein

Einem Nachbarn hat er erklärt, dass dies aus Gründen der Statik erforderlich ist und mit Vertragskündigung gedroht, falls dieser sich weigern sollte. Aus meiner Sicht müsste der Bauunternehmer doch die Statik ändern (mehr Eisen in die Decken) um die vertraglich zugesicherte Bauweise aus Kalksandvollstein zu ermöglichen anstatt sich an einer Statik zu klammern und dementsprechend andere Materialien zu verwenden.

Was für Möglichkeiten habe ich und welche für Konsequenzen hätte eine Kündigung? Ich begehe diesen Vertragsbruch schließlich nicht.

Mit freundlichem Gruß

Sven


Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]
ndex.html">Forum www.baurecht.de ]