Re: Haus durch Nachbarhaus verschattet- Abhilfe vom Bauamt verweigert


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Abgeschickt von K.D. am 11 Februar, 2008 um 07:48:28

Antwort auf: Haus durch Nachbarhaus verschattet- Abhilfe vom Bauamt verweigert von Annemarie am 10 Februar, 2008 um 01:46:34:

Die Erforderlichkeit der Brandwand ergibt sich aus:
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Berlin
Brandwände sind erforderlich
als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,

Das dürfte hier gegeben sein, da die DHH auf der Grenze steht -> also Brandwand erforderlich.

§ 30 (8) BauO Berlin
Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

Äußere Brandwand -> also kein Fenster rein, auch nicht F90, weil Abweichung nur für innere Brandwände gilt.

Möglichkeit:
§ 6 (2) BauO Berlin
Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Was-serflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

Das heißt der Nachbar kann (muss aber nicht) eine Baulast übernehmen, hier 3m Tiefe. Quasi verlegt er damit seine Grundstücksgrenze um 3 m in sein Grundstücksinneres und verkleinert damit die bebaubare Fläche seines Grundstückes.

Der Eigentümer der DHH brauchte im BG-Verfahren nicht gehört werden, weil das Nachbarhaus sicher mindestens 3 m von der Grenze weg steht.

Im übrigen berechtigt der Grenzanbau der DHH bereits, das der Nachbar OHNE Zustimmung des Eigentümers der DHH an diese anbaut, was in diesem Gebiet auch immer zulässig ist.

Alle anderen bereits erläuterten Möglichkeiten dürften nur im Zuge einer Abweichung nach § 68 BauO Berlin zulässig sein. Das ist eine Ermessungsentscheidung, die vor allem sicher auf der Zustimmung der Nachbarn basiert. Auf die positive Erteilung der Abweichung besteht in der Regel kein Anspruch, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Die Berliner Bauordnung finden Sie auf dieser Seite unter Gesetzen.




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