Re: dachgeschossausbau 2.fluchtweg notwendig ?


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Abgeschickt von foh am 11 Februar, 2008 um 18:55:41

Antwort auf: Re: dachgeschossausbau 2.fluchtweg notwendig ? von Dirk Baumeister am 10 Februar, 2008 um 23:07:31:

: : hallo,

: : ich habe eine wohnung im 5.OG eines mehfamilienhauses, hannover, Bj.ca.1900. fussbodenhöhe ca. 22m.

: : auf selber etage sind noch 50m² (z.Z. ungenutzter lagerraum) mit seperatem zugang vom treppenhaus.

: : aus diesen 50m² (3räume) würde ich gerne auch eine seperate wohnung erstellen. problem ist, das diese räumlichkeiten keine graden wände zur straßenseite hat, sondern nur dachschrägen mit veluxfenstern.

: : soweit ich weiss, braucht so eine seperate wohnung dann auch einen 2.fluchtweg für den brandfall zur straßenseite !?

: : das bauamt weiss noch nichts von meinem vorhaben, und ich möchte das am liebsten auch dabei belassen.
: : im grundbuchamt sind diese räumlichkeiten meiner wohnung auf selber etage zugeordnet.

: : welche auflagen genau habe ich zu erfüllen um aus diesen 50m² eine eigenständige, vermietbare wohnung zu machen, und wie lassen sich diese auflagen am geschicktesten und kostengünstigsten bewerkstelligen ?
: : (nach möglichkeit ohne eine gerüststellung in den 5.OG)
: : gibt es vielleicht sonderrechte bei altbauten, o.ä. ?!

: : vielen dank für informationen,
: : foh

:
: ... fragen Sie Ihren Architekten oder sonstigen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, der für die Beantragung einer solchen Nutzungsänderung erforderlich ist. Sollte dieser etwas von "einfach machen" faseln, schicken Sie ihn zum Teufel und bedenken Sie, dass Sie bei ungenehmigter Nutzung und Vermietung im Gefahr- oder Schadensfall die gesamte Verantwortung tragen.

: http://nrw-baurecht.de/schwarzbau-und-die-folgen-t140.html

hallo,

danke für den verweis.
leider habe ich keinen Architekten oder sonstigen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

selbst wenn ich so einen hätte, würde ich mich trotzdem gerne selber informieren.
ich dachte ich könnte in diesem forum auf menschen mit dem notwenigen fachwissen treffen.

nochmal zur sachlage :
z.Z. sind die fluchtwege ja vorhanden, weil die wohnung ganzheitlich-ganzflächig genutz wird.

trenne ich nun den besagten teil der wohnung ab, ist der fluchtweg von dort allerdings nicht mehr zugänglich.
dies ist widerum der selbe sachverhalt, als würde ich die zimmertür in dem der 2. fluchtweg ist (fenster) verschließen würde.
dieser sachverhalt wäre auch in jeder WG-wohnung zu finden in der die WG-mieter ihre räume (die den 2.fluchtweg stellen)verschließen.
streng genommen dürften also auch in WGs oder familienwohnungen die räume, die den 2. fluchtweg bieten, nicht abschließbar sein.
das ist so aber nicht verordnet.

im prinzip biete ich ja einen teil meiner wohnung zur vermietung an, und nicht eine eigenständige wohnung.

die frage bleiben meine bedenken, ob da etwas dagegen spricht!?

mfg,
foh





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