Vorsicht ...


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 13 Februar, 2008 um 22:24:31

Antwort auf: Gewächshäuser u.a. verfahrensfreie Bauten im Außenbereich von serrero am 13 Februar, 2008 um 14:02:19:

: Hallo,

: Im Außenbereich sind ja auch einige Bauvorhaben möglich, ja sogar verfahrensfrei. In der Landesbauordnung BW steht z.B. (und in den anderen ist es ähnlich), verfahrensfrei seien etwa:
: "1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, [...] im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
: 2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m,
: 3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,"

: - Heißt das, ich kann mir solche Gebäude (Gewächshaus bis 4m Höhe [3], Gerätehalle bis 70m² [2] und Kleingebäude bis 20m³ Rauminhalt [1]) einfach so auf den Acker stellen, ohne irgendwen fragen zu müssen oder Pläne/Statik einreichen zu müssen?
: - Darf ich mir ein Gewächshaus auf jegliches landwirtschaftliches Nutzland im Außenbereich hinstellen?
: - Gibt es Regeln oder Punkte, die speziell den Selbstbau betreffen oder einschränken (ich möchte mir ein Gewächshaus selbst nach eigenen Plänen bauen)?

: P.S.: mit "Gewächshaus" ist hier nicht das kleine Baumarkt-Gewächshaus für die Hausgarten-Ecke gemeint, sondern ein landwirtschaftliches Kulturgewächshaus mit 60 oder mehr m² Fläche

Vorsicht ... im Außenbereich gilt §35 BauGB! Wenn das Vorhaben die Anforderungen nach dem BauGB nicht erfüllt, könnte es zwar verfahrensfrei aber trotzdem unzulässig sein.



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