Re: Rückfrage hierzu


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Jürgen R. am 15 Februar, 2008 um 16:26:04:

Antwort auf: Rückfrage hierzu von K.D. am 11 Februar, 2008 um 07:22:11:

: : 1997 wurde auf dem Elterlichen Hof in NRW auf einer vorhandenen Dreifachgarage eine Wohnung errichtet.
: : Es ist ein freistehendes Gebäude mit Spitzdach und schon ein richtiges wenn auch kleines Haus mit ca.60m² Wohnfläche im Og.
: : Zur Auflage wurde damals gemacht, das die Wohnung nur von dem Bauherrn( Meine Eltern) oder Familienangehörigen bewohnt werden darf.
: : Das ist auch so als Baulast eingetragen worden.
: : Nun ist die Wohnung wegen Nachwuchs zu klein geworden und kann von unserer Familie daher nicht mehr benutzt werden.
: : Ist es möglich diese Baulast mittlerweile zu löschen um die Wohnung auch an Fremde vermieten zu können?

:
: Antwort bzw. Rückfrage: Es handelt sich hierbei vermutlich um einen Hof - also Landwirtschaftbetrieb - im Außenbereich. Wenn Sie die Wohnung zum freiverfügbaren Wohnraum machen, wird die Wohnung "entprivilegiert". Das ist m.E. sogar baugenehmigungspflichtig.

: Bitte mal den Baulastentext angeben.


Ja, es ist ein Landwirtschaftlicher Betrieb.
So in etwa wie ich das geschrieben habe, steht das auch auf dem Zettel mit der Baulast.
Ohne diese Auflage hätte es damals keine Baugenehmigung gegeben.
Eine Baugenehmigung für die Wohnung gibt es also.
Nur eben diese auflage stört uns momentan.
Es sieht so aus, das noch nicht einmal ein eventl.Auszubildender unseres Hofes die Wohnung beziehen dürfte
Ich kann aber gerne noch einmal in den nächsten Tagen nachschauen.
Danke erstmal.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]