Re: Es lag nie Nutzungsänderung für eine Praxis vor. Wer muß diese beantragen?


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Abgeschickt von Nadie am 21 Februar, 2008 um 11:10:37:

Antwort auf: Es lag nie Nutzungsänderung für eine Praxis vor. Wer muß diese beantragen? von Andreas W. am 20 Februar, 2008 um 12:05:33:

: Im Erdgeschoß jedoch befindet sich eine Arztpraxis die nicht in den Bauplänen eingetragen ist bzw. es lag nie eine Nutzungsänderung vor (Praxis besteht seit 30 Jahren danach Vermietung der Räume an neuen Arzt).
: Dieser hat Umbauten an den bestehenden Räumen durchgeführt.

: **
: Nun die Frage (endlich): Musste der Arzt nach dem Umbau die Praxis in die Bauunterlagen eintragen lassen oder ist das Sache des Vermieters?

Die Frage hat verschiedene Richtungen:
Im Innenverhältnis zwischen Arzt und Eigentümer gilt das, was im Mietvertrag oder anderweitig vertraglich geregelt ist.
Im Aussenverhältnis zur Behörde ist das ganze nun ein Schwarzbau. Daher kann die Bauaufsicht vom Nutzer Aufgabe der Nutzung verlangen und/oder vom Eigentümer zumindest, die Räume nicht erneut ... ungenehmigt ... zu nutzen und den Mietvertrag umgehend zu beenden.

Im Mietverhältnis zum Arzt können sich bei Streit spannenden und sehr teure Fragen auftun (Ungeeignete Mietsache, Umzugskosten des Arzetes, Einnahmeausfälle, höhere Neuanmietung u.v.m.).
Ein bißchen mehr s. Link.
Ungenehmigt belassen sollte man das als Eigentümer m.E. nicht, denn das kann sehr teuer werden. V.a. wenn nicht im Mietvertrag der Arzt dauf diesbzeügliche Ansprüche nachweisbar verzichtet.

Das ist ein Fall für einen versierten Baurechtler!



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