Re: Zugang zur Baustelle


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Abgeschickt von Ralf Wortmann am 22 Februar, 2008 um 20:12:48:

Antwort auf: Zugang zur Baustelle von Martin Kolb am 20 Februar, 2008 um 10:41:48:

Hallo,

Sie müssen unterscheiden zwischen dem Zugang zur Baustelle und ggf. auszuführenden Eigenleistungen. Die von Ihnen zitierte Klausel verbietet nicht den Baustellenzugang, sondern regelt u.a. den Zeitpunkt des Beginns möglicher Eigenleistungen.

Der BU darf Ihnen den Zutritt zum Bauvorhaben nicht verweigern. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Gewerken, die sonst, z.B. nach dem Aufbringen des Putzes, nicht mehr kontrolliert werden können.

Verlangen Sie fristsetzend per Einwurf-Einschreiben ungehinderten Zugang und die dauerhafte Aushändigung eines Schlüssels zur Kontrolle des Baufortschritts. Beim Abholen des Schlüssels sollten Sie aber flexibel sein; ggf. durch eine Vertrauensperson mit schriftlicher Originalvollmacht abholen lassen.

Im Weigerungsfall könnten Sie erwägen, den Zugang durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzen.

Viel Erfolg mit Ihrem BV!


Ralf Wortmann, Magdeburg
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht





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