Re: Bestandsschutz nach §34BauGB


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Abgeschickt von Nadie am 25 Februar, 2008 um 12:19:18:

Antwort auf: Bestandsschutz nach §34BauGB von Krämer am 25 Februar, 2008 um 11:28:39:

Der Begriff Bestandsschutz ist nicht definiert und wird deshalb gerne mal unsauber benutzt. Hier geht es wohl eher um die maßgebliche Prägung der Umgebung des Bauvorhabens und/oder um die Fortdauer der prägenden Wirkung des Baumarktes über seine Schließung hinaus.
Und die dürfte bei einigermaßen kurzer Zeitfolge zwischen Schließung und Umbau/Neueröffnung wohl gegeben sein. Ob es sich überhaupt um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung handelt (mit der Folge, dass die Bauaufsicht mit § 34 BauGB überhaupt erst ins Geschäft kommt), könnte man evtl. schon bezweifeln.
Jedenfalls handelt es sich planugnsrechtlich in beiden Fällen um großflächige Einzelhandelsbetriebe.

Sicher scheint, dass das Gebiet durch den vorhandenen Einzelhandel geprägt wird - auch über die Schließung hinaus. Und dann passt auch der Lebensmittler grds. dorthin. Ob man dann noch § 34 Abs. 3 BauGB mit Erfolg anführen kann, hängt von der Örtlichkeit ab.

: hallo, in unserer nachbarschaft (innenstadt) befindet sich ein baumarkt, der demnächst schließt. auf der fläche ist ein großflächiger lebensmittelmarkt (2000m²) geplant. laut aussage der stadt, ist das vorhaben nach §34 baugb genehmigungsfähig, da angeblich die zulässigkeit nach 34 baugb nicht zwischen einem lebensmittelmarkt und einem baumarkt unterscheidet (bestandsschutz). ist das richtig? dachte immer, bestandsschutz bezieht sich auf die fläche - nicht jedoch auf die betriebsform.

: P.S.: ca. 200m weiter exisitert bereits ein kleines, aber relativ neues einkaufscenter mit lebensmittelvollsortimenter und discounter, welches die nahversorgung absichert.





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