Re: Gartenhaus


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Abgeschickt von K.D. am 25 Februar, 2008 um 14:47:45

Antwort auf: Gartenhaus von Walther am 13 Februar, 2008 um 09:41:14:

: Wie groß darf ein genemigungsfreies Gartenhaus in Schleswig Holstein maximal sein (Raum, Höhe, Fläche)?
: Welcher Abstand muß an einer an sonsten unbelasteten Grenze eingehalten werden?
: Privat
: Karsten W.

Antwort:
§ 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben

Abs. 1 Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,

Also hier die Lage des Grundstückes und Ausstattung des Häuschen überprüfen....

Abstandflächen § 6 (10) BauO

Auf einem Baugrundstück sind in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche
1. Garagen,
2. Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen,
3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und

Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m, in Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m,
zulässig. Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie
deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.

In den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig.

Also Nr. 3 dürfte zutreffen.

Aber fragen Sie besser bei der Bauaufsichtsbehörde nach und holen sich dort eine rechtssichere Auskunft. Denn meist gibt es andere zu beachtende Vorschriften, die der zuständige Sachbearbeiter durch gezieltes Nachfragen ausschließen oder für zutreffend erklären kann.



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