Re: Garagenabriss


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bauassessor am 28 Februar, 2008 um 13:03:49:

Antwort auf: Re: Garagenabriss von Guido am 27 Februar, 2008 um 18:00:09:

Also, in § 6 Abs. 10 der brandenburgischen Bauordnung heißt es:

(10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Wandhöhe im Sinne des Absatzes 4 dürfen ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig.


Da Sie die 15m bereits ausgenutzt haben, kann ihr Carport nicht mehr auf der Grenze errichtet werden.

Eine Frage noch: was heißt "In der Baugenehmigung von 1982 ist der vordere Teil als Garage ausgewiesen"? Heißt das, dass der hintere Teil gar nicht genehmigt worden ist? Wenn ja, dann können Sie von Glück reden, dass die Damen von der Gemeinde Ihnen noch nicht die Bauaufsicht ins Haus geschickt hat...

:
: Also, das Bundeslang ist Brandenburg.
: Die Garage ist 15 m lang. und steht auf der Grunstücksgrenze.
: In der Baugenehmigung von 1982 ist der vordere Teil als Garage ausgewiesen mit dem Garagentor.
: an der Seite befinden sich zwei Stalltüren für
: Abstellraum und Stall.
: Ich hoffe die Auskünfte reichen für eine Beurteilung





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]