Re: Akteneinsicht


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Abgeschickt von Heinz Marder am 01 Maerz, 2008 um 13:53:32

Antwort auf: Re: Akteneinsicht von Nadie am 23 November, 2007 um 09:25:25:

: Es gibt in der Tat keine gesetzliche Verpflichtung zur dauernden Aufbewahrung von Bauakten - das ist Sache des Eigentümers.
: Für gerade erst abgeschlossene Verwaltungsvorgänge gilt das natürlich nicht.

Informationsfreiheitsgesetz

2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber
den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang
zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane
und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie
öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche
Person oder juristische Person des Privatrechts
gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht
gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung
stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte
Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus
wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über
den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme
des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende
Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer
Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil
eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht
dazu;
2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder
sonstige Informationen vorliegen.

§ 3
Schutz von
besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige
Auswirkungen haben kann auf
a) internationale Beziehungen,
b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche
Belange der Bundeswehr,
c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-,
Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,




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