Re: Grundstück - Definition


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Abgeschickt von k.D. am 05 Maerz, 2008 um 07:40:45

Antwort auf: Grundstück - Definition von Bauer am 04 Maerz, 2008 um 15:42:05:

: Mich würde interressieren, wie der Begriff Grundstück definiert ist, da viele Vorschriften sich ja auf ein Grundstück , z.B. Grenzbebauung beziehen? Es ist doch auch möglich, dass ein Grundstück aus mehreren Flurnummern besteht. Andererseits kann man ja sein Grundstück auch teilen lassen, hat man dann automatisch 2 Grundstücke? Was ist, wenn ein Eigentümer neben seinem eigenen Grund noch ein Grundstück in direkter Nachbarschaft kauft, hat er dann 2 Grundstücke, oder nur eines? Nehmen wir mal an, wir sind in Bayern ohne Bebauungsplan.

Antwort:
Es ist zu unterscheiden vom Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne und dem vermessungstechnischen Grundstück.

Im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht wird grundsätzlich vom Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne auszugehen sein.
Das heißt, das sogenannte Buchgrundstück: abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle erhalten hat und unter einer besonderen Nummer geführt wird.

Danach besteht durchaus die Möglichkeit, das ein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht bzw. das ein scheinbares ganzes Grundstück doch aus mehreren besteht.
1. Beispiel: Grundbuch von XXX, Blatt Nr.XXXX laufende Nr. 1 Flurstück XXX und Flurstück YYY = ein Grundstück

2. Beispiel: Grundbuch von XXX, Blatt Nr.XXXX laufende Nr. 1 Flurstück XXX, laufende Nr. 2 Flurstück YYY = zwei Grundstücke

Bei einer Realteilung wird das Grundstück in Teile zerlegt, sowohl vermessungstechnisch als auch grundbuchrechtlich. Es entsteht die entsprechende Anzahl rechtlich selbständiger Grundstücke.

Kauft man ein angrenzendes Grundstück kann man bereits im Kaufvertrag vereinbaren, das das erworbene mit dem Grundstück XXX unter einer laufenden Nummer im Grundbuch zu führen ist. Das ergibt EIN Grundstück. Macht man das nicht, wird entweder ein neues GB-Blatt angelegt oder unter einer weiteren lfd. Nummer dazugetragen; ergibt ZWEI Grundstücke.
Weiterhin besteht noch die Möglichkeit zwei Grundstücke (und auch Flurstücke) katasterlich zusammenzulegen. Das gibt dann eine neue Flurstücksnummer und einen Grundbucheintrag.
Vereinigungsbaulast fällt in Bayern ja aus.




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