Re: BayBO 2008 - eigentlich ganz einfach ...


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 06 Maerz, 2008 um 12:52:13

Antwort auf: Re: BayBO 2008 - eigentlich ganz einfach ... von Margit am 04 Maerz, 2008 um 15:08:53:

: : : Guten Tag, ich habe Probleme mit der BayBO 2008 Art. 6 (9)1: In den Absandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen (???) sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig....
: : : heißt dass, dass z. B. eine Garage,die bisher an der Grenze errichtet werden durfte, oder einen Abstand von 3 m einhalten mußte, jetzt auch einen geringeren Abstand von der Nachbargrenze haben darf?
: : : und was bedeutet:2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf insgesamt 15 m nicht überschreiten?
: : : und wieviel Grenzbau ist denn jetzt noch zulässig?
: : : (Jede Seite mit 9 Metern, oder insgesamt max. 15 Meter)
: : : Vielen dank, da bin ich echt überfordert.

: : ... die privilegierten Gebäude (Garagen und Abstellräume) dürfen auch in einem beliebigen Abstand zur Grenze stehen ohne dadurch Abstandflächen auszulösen. Die grenznahe bzw. privilegierte Grenzbebauung darf zu einer Grenze nicht über 9 m und insgesamt zu allen Grenzen nicht über 15 m lang sein.

: Hallo Herr Baumeister, vielen Dank, diese Formulierung verstehe auch ich. Vielleicht können Sie mir noch weiter helfen: Beeinflußt die Anwendung der 16m-Regel meine Möglichkeiten der grenznahen Bebauung?
: Kann ich z.B. ein Haus auf ein Grundstück setztn, und 1x (an der Nordseite) die 16-m-Regel anwenden, d.h. bis zu 3m an die Grenze rücken, und dann noch mit zwei Seiten einer Doppelgarage an die Grenze (z.B. Nord und Ost, < 15m) bauen, ("wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 (2x 16-m-Regel) nur noch für eine Außenwand". Danke!!!

Die 16m-Regel ist ein Sonderregelung für Gebäude, die Abstandflächen auslösen. Die Regelungen für die Grenzbebauung sind Privilegierungen für besondere Arten von Gebäuden und Nutzungen, die selbst KEINE Abstandflächen auslösen. D. h., dass es sich bei der Anwendung eigentlich immer um unterschiedliche Gebäude handeln MUSS und sich die Regelungen nicht gegenseitig aufheben oder beschränken.



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