Re: Grundstück- Bebauungsplan o. Baugenehmigung?


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Abgeschickt von K.D. am 06 Maerz, 2008 um 16:45:33

Antwort auf: Grundstück- Bebauungsplan o. Baugenehmigung? von Thomas am 04 Maerz, 2008 um 15:28:01:

: Wir sind stolze Besitzer eines Grundstücks in Bayern und wollen uns vorab etwas informieren. Für dieses Grundstück gibt es einen Bebauungsplan. So wie wir das verstehen, können wir diese (recht engen) Vorgaben einhalten, oder folgendes in Anspruch nehmen; 6. Befreiungen: von planungsrechtlichen Festsetzungen werden nur mit Zustimmung der Gemeinde vom Landratsamt erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Bei überwiegend wohngenutzten Gebäuden entfällt aber dann die Genehmigungsfreistellung. Wir haben sowieso vor, unser Haus über eine Baugenehmigung laufen zu lassen, können wir nun unter Anwendung der Bauordnung Bayern vom B-Plan abweichen?


Antwort:
So wie ich das lese, haben Sie kein Wahlrecht zwischen Freistellungs- und Baugenehmigungsverfahren.
B-Plan heißt Freistellungsverfahren (außer für Sonderbauten) und die Befreiungen, Ausnahmen, Abweichungen usw. sind extra beim Bauaufsichtsamt zu beantragen. Bei Erhalt Freistellungsverfahren durchführen lassen.
Wenn Sie ein Einfamilienwohnhaus bauen wollen, dürfte das kein Sonderbau sein.
Insoweit verstehe ich den Satz nicht (hab ich nicht gefunden in der BayBauO)):
"Bei überwiegend wohngenutzten Gebäuden entfällt aber dann die Genehmigungsfreistellung."

Nur die Gemeinde kann bestimmen, ob das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Siehe Art. 58 Abs. 4 BayBauO
Das könnte zum Beispiel sein, bei sehr vielen Befreiungs- oder Ausnahmewünschen vom B-Plan.

(Zum Wahlrecht müßte irgendwo was stehen wie:
"Der Bauherr kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, das ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.")
Find ich aber auch nicht.




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