Re: 32-Meter bebaute Grenze


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Abgeschickt von Bauassessor am 11 Maerz, 2008 um 23:54:07:

Antwort auf: 32-Meter bebaute Grenze von Henriette am 11 Maerz, 2008 um 17:24:46:

Hallo,

wenn für die Nachbargrundstücke kein Bebauungsplan vorhanden gilt, gilt erstmal § 34 oder § 35 BauGB. Ich nehme jetzt mal an, dass Sie sich nicht im Außenbereich befinden, so dass es wahrscheinlich um einen Fall gem. § 34 BauGB (Innenbereich) handelt. Hier sind vorhaben nur zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.

Eine Grenzbebauung ist somit erstmal nur möglich, wenn in der näheren Umgebung auch schon Grenzbebauungen vorhanden sind. Ausnahmen sind hier natürlich priviligierte Vorhaben, die innerhalb der Abstandsfläche als Nebenanlagen o.ä. zulässig sind (z.B. Garagen).

Hier greift dann die Bauordnung des Landes - in NRW sind hier AN EINER GRENZE max. 9 m zulässig - über alle Grenzen des Grundstücks max. 15 m.

Ich weiß nicht, wie das in Bayern ist, aber die Regelungen sind wahrscheinlich ähnlich, da die Landesbauordnungen alle aus einer Musterbauordnung des Bundes entwickelt wurden... In NRW wäre somit der Worst-Case: Nachbar links 9 m, Nachbar rechts 9 m, Nachbar hinten 9 m... Kenne aber keinen Fall.

Da Sie von "nur" zwei Nachbarn sprechen, wären das in NRW somit max. 18 m.


: Hallo,
: Wir haben folgendes Problem als Eigentümer eines Grundstückes, für das ein Bebauungsplan gilt. Für drei nachbarschaftliche Grundstücke gilt kein Bebauunsplan. Uns ist vorgeschrieben, zu diesen drei Grundstücken einen min. Grenzabstand von 5 Metern zu halten (Baufenster). Diese Nachbarn können aber doch jederzeit die Grenze (meine Süd- und Westseite) bebauen, und zwar wenn es dumm kommt, mit 32 Metern. Haben wir (in Bayern) eine Möglichkeit, dem zu entgehen?





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