Re: Mindestabstände für Holzhäuser in RLP ? Besonderer Brandschutz ?


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Abgeschickt von K.D. am 26 Maerz, 2008 um 15:14:53

Antwort auf: Mindestabstände für Holzhäuser in RLP ? Besonderer Brandschutz ? von W.Brinkmann am 24 Maerz, 2008 um 12:23:50:

: Hallo,
: gibt es für Holzhäuser besondere Vorschriften was die Mindestabstände zur Nachbarsgrenze angeht ? Oder zu Gebäuden ?
: Habe schon überall gesucht, aber leider nichts brauchbares finden können, wer kann mir da helfen ?

: Ausgehend von einem Holzhaus gebaut in Blockbohlenbauweise,
: (an den Ecken verzahnt) mit einer Bohlenstärke/Wandstärke von ca. 8cm, Gesamt-Hausbreite zur Grenze ca. 10m , Gesamthöhe ca. min.6m , mit Giebelseite zur Grenze zeigend.
: Eingeschossig + ausgebautem Dachboden der voll als Wohnfläche benutzt wird.

: Vorab Danke !

: W.Brinkmann

Antwort:
Ein Blick in die Bauordnung

§ 8 (7) BauORLF
Vor Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden Wänden, die eine Außenfläche oder überwiegend eine Bekleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben, darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten. Dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sowie für Wände von untergeordneten Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten und vom Nachbargebäude oder von der Grundstücksgrenze einen ihrer Ausladung entsprechenden Abstand, mindestens aber einen Abstand von 1 m einhalten.

Ansonsten gilt:
§ 8 (6) BauO RLP
Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H zugelassen werden, wenn die Nutzung der Gebiete dies rechtfertigt. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche jedoch mindestens 3 m betragen.




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