Re: Haftung


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Abgeschickt von Nadie am 07 April, 2008 um 11:08:58:

Antwort auf: Haftung von aanke am 06 April, 2008 um 21:47:31:

Die Bauaufsichtsbehoerde schon einmal nicht, denn dafuer muss man den Rechtsweg ausschoepfen, darf die Genehmigung also nicht bestandskraeftig werden lassen.
Kommt also der Architekt in Betracht, der nach der Rechtsprechung sozusagen schlauer sein muesste als alle Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehoerde zusammen (und ausserdem auch noch kaufmaennisch fit etc.).
Interessant wird es, wenn er vorbringt, dass ein Eingehen auf die Forderung Ihnen X Monate/Jahre Zeit eines Rechtsstreits erspart hat und Sie daher am Ende doch noch einen wirtschaftlichen Vorteil haben.
Und ob Sie wirklich beweisen koennen, dass die Forderung rechtswidrig ist? So klar steht das ja meist nicht drin und aus der Ferne kann das ohnehin kaum einer beurteilen.
Alles in allem: Bei hinreichendem Interesse ein Fall fuer einen Rechtsanwalt.


:
: Wer kann Hinweise geben?

: Im nachhinein ist festzustellen, dass Auflagen zu einer Baugenehmigung ohne Rechtsgrundlage sind.
: z.B. Forderung für den Einbau einer automatischen BMA.

: Der Architekt hat die Auflagen zur Baugenehmigung nicht in Frage gestellt.
: Baugenehmigung ist rechtswirksam.
: Bauherr hat sich darauf verlassen.

: Das Gebäude ist fertig gestellt und übergeben.

: Der Bauherr stellt dann fest, dass die BMA baurechtlich nicht notwendig ist und verlangt Schadensersatz.

: Wer kann hier zur Haftung ggf. gezogen werden?

: Danke für die Antworten





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