Abgeschickt von Nadie am 07 April, 2008 um 11:11:06:
Antwort auf: Abstandsbaulast von Leontine am 06 April, 2008 um 14:19:25:
Ich nehme mal an, es geht um eine Abstandflaechenbaulast (z.B. iSv § 6 BauO NRW) und nicht um irgendwelche Dienstbarkeiten im Grundbuch.
Dann gilt § 6 BauO NRW oder die Entsprechung Ihres Bundeslandes. In Abs. 1 S. 1 steht "sind von oberirdischen Gebaueden freizuhalten" => ein Splittweg ist also insoweit kein Problem.