Re: Abstandsflächen


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Abgeschickt von Passau am 07 April, 2008 um 12:40:03

Antwort auf: Abstandsflächen von IRINA am 04 April, 2008 um 16:06:01:

Gute Frage! Die Vollzugshinweise sagen dazu folgendes: Geländeoberfläche kann (wie bisher) die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche sein. Für die bauaufsichtliche Bewertung ist zunächst die nach den Bauvorlagen (bzw. den bei der Genehmigungsfreistellung eingereichten Unterlagen) zugrunde liegende Geländeoberfläche maßgeblich, deren „Genehmigungsfähigkeit“ zu beurteilen ist. Dabei dürfen Abweichungen von der natürlichen Geländeoberfläche nicht dazu dienen, die nachbarschützenden Zielsetzungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen; eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche kommt daher nur in Betracht, wenn sie nachbarrechtlich irrelevant ist oder sich dafür rechtfertigende Gründe (ggf. unter ergänzender Heranziehung des Maßstabs des Art. 63 Abs. 1 Satz 1) finden lassen.
Also: mit Urgelände (wie bisher) bist du auf der sicheren Seite. Wie weit das fertige Gelände nach der Bebauung herangezogen werden kann, werden uns erst die ersten Gerichtsentscheidungen zeigen.



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