Planungshoheit der Gemeinde gem. § 34 BauGB


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Abgeschickt von Lothar am 17 April, 2008 um 13:58:53

Hallo zusammen!
Gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) muss sich ein Bauvorhaben u. a. nach der Bauweise der umliegenden Bebauung einfügen.
Wir haben in unserer Gemeinde durch Gemeinderatsbeschluss ein Bauvorhaben abgelehnt mit der Begründung, dass es sich nicht in das Ortsbild einfügt (Schwarzbau und nach herrschender Meinung verunstaltend). Nun hat das Landratsamt den Beschluss der Gemeinde als rechtswidrig erklärt und als Begründung angegeben, das Vorhaben hält die bauplanungsrechtlichen Vorgaben ein.
Meine Frage ist: Die Gemeinden haben doch die Planungshoheit und können bestimmen, wie sich ein Ort entwickeln soll. Mit diesem Bescheid vom Landratsamt wird ja den Gemeinden jegliche Entwicklungsstruktur genommen. Gibt es hierfür eine Gesetzesgrundlage, dass die Gemeinden das Ortsbild bestimmen können?
Danke und viele Grüße




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