Re: Theoretische Frage - Theoretische Antwort


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 April, 2008 um 22:40:48

Antwort auf: Re: Theoretische Frage - Theoretische Antwort von Dora am 21 April, 2008 um 19:15:55:

: : ... das Haus auf der Grenze muss ein priveligiertes Gebäude sein, also ohne eigene Abstandflächen. Das hat keinerlei Auswirkungen auf die Ermittlung der Abstandflächen des (Haupt-)Gebäudes.

: Was sind priviligierte Gebäude? Fallen da z. B. auch Stallungen, Lagerhallen, Hundezwinger... darunter?
: Wie wäre der Fall, wenn anstelle des Wohnhauses eine Garage stehen würde?

Unter privilegierten Gebäuden versteht man diejenigen Gebäude, die entsprechend ihrer Nutzung und dem Gesetzestext grundsätzlich keine eigenen Abstandflächen auslösen. Sie sind also im Gegensatz zu den anderen Gebäuden und Nutzungen in bestimmten Bereichen des Grundstücks (z. B. an der Grenze) zulässig.

Für Bayern Art. 6 Abs. 9
"(9) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie
ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie
nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude
angebaut werden, zulässig
1. Garagen einschließlich deren Nebenräume,
überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu
Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume
und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe
bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze
von 9 m, bei einer Gesamtlänge der Grundstücksgrenze
von mehr als 42 m darüber hinaus
freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und
Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
3 m, nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt und
einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m;
abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung
bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und
Giebelflächen unberücksichtigt,
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe
bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze
von 9 m,
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in
Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser
Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m."



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