Erweiterung der Frage zur nachträglicher Terrassenüberdachung


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Abgeschickt von Baufrust am 23 April, 2008 um 23:29:33

Antwort auf: Re: Abstand zum Nachbarn bei nachträglicher Terrassenüberdachung von kbn am 23 Maerz, 2008 um 09:49:08:

Hallo,
ich kenne einen Fall, der in diesem Zusammenhang auch interessant ist und an dessen Klärung ich sehr interessiert bin:
Fakten: Land: NRW
Reihenmittelhaus des Herrn A mit unterkellerter Terrasse soll nachträglich überdacht werden, da darunterliegender Keller nun feucht geworden ist und bedingt durch Baumängel (Höhe der Betonplatte zu hoch etc.) eine DIN-gerechte Wiederherstellung nicht möglich (alle angehörten Handwerker verweigern die Sanierung und raten zur Überdachung).

Der ordentlich genehmigte, oberirdische Gebäudekörper hat eine Tiefe von ca. 10 m, das Kellergeschoß (mit dem Kellerraum der Terrasse 15m. Die "Bebauungslinie" im Bebauungsplan liegt bei 12,5m.

Herr Nachbar B verweigert die Zustimmung.

Bei einem 3m Abstand ist man raus aus der Zustimmungspflicht der Nachbarn, aber was ist mit den verbleibenden 2,5m innerhalb der Baulinie?

Ein Stadtamt (Planung) (würde auch einer Aufhebung der Bebauungslinie für das Vorhaben zustimmen) vertritt die Meinung, dass der Nachbar B mit dem Kauf des Grundstücks (vor ca. 10 jahren) und Kenntnis der Bebauungsgrenzen bereits die Zustimmung zu einer Bebauung innerhalb der Bebauungslinie zugestimmt habe und jetzt nicht erneut zustimmen muss.

Das Bauordnungsamt vertritt die Meinung, dass der Nachbar auch innerhalb der Baulinie zustimmen muss.
Wer hat denn jetzt Recht bzw welche Grundlage/Gesetz ist höher zu werten?

Vielen Dank im voraus
Baufrust




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