Re: nicht störende Gewerbebetriebe


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Abgeschickt von Joachim Kuhn am 08 Mai, 2008 um 17:36:48

Antwort auf: Re: nicht störende Gewerbebetriebe von albert am 24 Februar, 2008 um 21:40:29:

Sehr geehrter Textverfasser "Definition nicht störender Gewerbebetrieb",

habe Ihre Ausführungen im Rahmen einer Recherche aufgespührt und wüsste nun ganz gerne ob die Definition eine eigene ist oder ob diese irgendeiner zitierbaren Quelle entstammt.

Danke für eine Rückmeldung

JK

: : Ja eine systematische Auslegung der fraglichen Festsetzung kann sich an den Normen der BauNVO orientieren, aber dies ist nicht ganz einfach.
: : So legen die § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1 §4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fest, welche "nicht (wesentlich) störenden" Nutzungen in den jeweiligen Baugebieten generell oder ausnahmsweise zulässig sind. Hierbei gilt kein einheitlicher Störungsbegriff, der sämtlichen genannten Vorschriften zu Grunde liegt. Vielmehr ist die Abgrenzung zwischen "nicht (wesentlich) störenden" und "störenden" Nutzungen unter Berücksichtigung des Charakters und dar Schutzbedürftigkeit des jeweils betroffenen Baugebiets zu treffen. Ein allgemeines Wohngebiet etwa ist nach Art und Ausmaß geringer geschützt als ein reines Wohngebiet, kann andererseits jedoch einen höheren Schutzumfang beanspruchen als ein Dorf- oder Mischgebiet,
: : Ferner als Orientierungshilfe heranzuziehen: Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft (VDI-Richtlinie 2058)
: : Nicht störende Gewerbebetriebe bzw. sonstige nicht störende Gewerrbebetriebe sind zum Beispiel Metger, Bäcker oder evtl. auch Softwarefirmen oder CallCenter.
: : Folgende Tätigkeiten dürfen von Handwerksbetrieben in den jeweiligen Gebieten in unterschiedlicher Ausprägung (u.a. abhängig von den Immissionsrichtwerten, jeweils Tag- und Nachtwerte) ausgeführt werden.
: : * WR 50 dBA/35 dBA. Nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner, ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (z.B. Bäcker, Metzger)
: : * WA 55 dBA/40 dBA. Der Versorgung des Gebiets dienende, nicht störende Handwerksbetriebe, ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (z.B. s.o. und Schneider, Uhrmacher)
: : * WB 55 dBA/40 dBA. Sonstige Gewerbebetriebe
: : * MD 60 dBA/45 dBA. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen (z.B. Metallbauer, Landmaschinenmechaniker und s. WA)
: : * MI 60 dBA/45 dBA. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, sonstige Gewerbebetriebe (z.B. einzelhandelsorientierte Betriebe, kleinere Kfz-Werkstätten)
: : * MK 60 dBA/45 dBA. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (s. MI)
: : * GE 65 dBA/45 dBA. Nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, Gewerbebetriebe aller Art, ausnahmsweise in untergeordnetem Ausmaß Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (z.B. Schreiner, Metallbauer, große Kfz-Betriebe)
: : * GI 70 dBA. Vorwiegend Gewerbebetriebe, die in anderen Gebieten nicht zulässig sind, Gewerbebetriebe aller Art, ausnahmsweise in untergeordnetem Ausmaß Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (Betriebe mit großen Emissionen und mit Nachtarbeit sowie nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Betriebe)
: : Im Bebauungsplan können allerdings anders als nach § 2-9 BauNVO geregelt unerwünschte Nutzungen ausgeschlossen werden.

:
: :
: : : Hallo,

: : : gibt es eine Definition von:
: : : "nicht störende Gewerbebetriebe"?
: : : Wo kann ich diese nachlesen?

: : : Gruß
: : : JP





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