Re: Abweichung von der Baugenehmigung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bolanger am 08 Mai, 2008 um 18:00:52:

Antwort auf: Abweichung von der Baugenehmigung von Lukaslokomo am 08 Mai, 2008 um 10:45:33:

Hallo,

wenn Sie anders bauen als genehmigt, aber prinzipiell auch das dann gebaute Haus so wie es steht genehmigungsfähig wäre, sie also den Bauantrag auch anders hätten stellen und genehmigt bekommen können, dann haben Sie nicht viel zu befürchten. Erstmal stellt sich die Frage, ob Sie erwischt werden. Wenn ja, dann würden Sie einfach einen Änderungsantrag einreichen, das kostet dann nochmal ein paar EUR für den Architekten und das Bauamt, damit wäre es dann aber erledigt.

Wenn Sie allerdings ein Haus bauen, dass gegen die Bauvorschriften (und damit meine ich nicht die Baugenehmigung) verstößt, dann kann man im Extremfall einen Rückbau fordern. In der Praxis würde es wohl darauf ankommen, wer meckert. Wenn es die Nachbarn sind, dann könnten die darauf bestehen, dass Sie zurückbauen. Das Bauamt selbst wird wohl kein direktes Interesse daran haben und Ihnen vermutlich eine Ausnahme erteilen, wenn die Abweichungen von der Eingeschossigkeit nicht zu offensichtlich sind.

Bolanger

: Hallo,

: Ich habe eine Frage.

: Es liegt mir eine Baugenehmigung vor. In den die Baugenehmigung begleitenden Zeichnungen sind bestimmte Angabe über die Einhaltung der Eingeschossigkeitsregeln dargestellt, sprich es ist eine bestimmte Bauausführung dargestellt (Raumhöhen), durch die die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

: 1. Was würde passieren bzw. mit was für einer Strafe muss man rechnen, wenn jetzt eine andere Ausführung umgesetzt wird, die aber ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen einhält und die äußere sichtbare Form des Gebäudes nicht verändert? Habe ich da überhaupt etwas zu befürchten?

: 2. Wie würde das aussehen, wenn wie bei 1. die Änderungen jedoch die Eingeschossigkeitsregeln geringfügig nicht einhalten würden?

: 3. Wie sind die beiden Fälle unter dem gesichtspunkt des Vorsatztes zu beleuchten?

: Lassen wir mal die Praxis, dass das Bauamt nicht prüfen kommt außen vor und nehmen an, ich würde erwischt.

: Danke für die Hilfe.

: Grüße

: Lukaslokomo





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]