Re: Grenzbebauung


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Abgeschickt von K.D. am 14 Mai, 2008 um 07:31:08

Antwort auf: Grenzbebauung von Christian am 13 Mai, 2008 um 18:09:02:

: Folgendes Szenario :

: Nehmen wir an Nachbar A baut einen Pool und zwar ca. 30cm hoch und 110 cm von der Grenze zu Nachbar B entfernt.Nehmen wir weiter an B würde daraufhinn A anschreiben und ihm mitteilen das der Pool min 3 meter Abstand zur Grenze haben müsse (§7 NbauO).
: B würde einwenden das es sich bei einem Pool nicht um
: ein Gebäude handelt sondern um eine besondere bauliche Anlage die wenn Bauhöhe nicht über 100cm über Grundstücksoberfläche ist (§12a NbauO) diesen Abstand nicht halten muss.

: Wer hätte Recht ?

Antwort: A. Erstens ist der Pool kein Gebäude und bei der Höhe geht auch keine Wirkung wie von einem Gebäude aus. Selbst wenn der Pool in der Erde wäre, bräuchte er KEINEN Abstand zur Grenze einhalten, weil nur oberirdische Anlagen Abstandflächen einhalten müssen.
B soll froh sein, das wenigsten die 1,1 m da sind. Es gibt es noch viel unangenehmere Dinge, die grenznah bzw. grenzständig zulässig sind.



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