Re: Wer ist für die Hangsicherung bei aufgefülltem Geländezuständig ?


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Abgeschickt von Bolanger am 14 Mai, 2008 um 18:33:36:

Antwort auf: Wer ist für die Hangsicherung bei aufgefülltem Geländezuständig ? von Schneckerich am 14 Mai, 2008 um 13:21:49:

Hallo,

typischerweise muss derjenige den Hang absichern, der das Geländeniveau verändert hat. Wenn Ihr Nachbar nichts gemacht hätte, dann würde auch keine Erde auf Ihr Grundstück rutschen. Nun hat sich Ihr Nachbar am Geländeniveau vergriffen, also hat er auch Sorge dafür zu tragen, dass Sie dadurch keinen Nachteil haben.
Aber vorsicht, das hier gesagte bezieht sich nur auf die Absicherung. Zur Errichtung eines Zaunes sind in den meisten Bundesländern beide Nachbarn gemeinsam verpflichtet, wenn einer der Nachbarn einen zaun haben möchte, ihn aber nicht als sein Alleineigentum auf seinem Grundstück selbst bezahlen möchte. Es könnte also durchaus passieren, dass Ihr Nachbar von Ihnen eine Teilnahme am Zaunbau fordert, der Sie wahrscheinlich nachkommen müssten. Einfach im nachbarrecht Ihres Bundeslandes nachsehen.

Gruß,

Bolanger


: Unser Neubau steht auf dem natürlichen Gelände, der unseres Nachbarn auf aufgefülltem. Höhenunterschied ca. 1,5 m.
: Nun wollen wir unsere Aussenalage anlegen und haben den Nachbarn den Vorschlag gemacht Pflanzringe zur Hangsicherung zu verwenden und uns dies zu teilen. Antwort war wenn überhaupt kommen da L-Steine hin, weil die Pflanzringe ihm nicht gefallen (Er würde diese ja gar nicht von oben sehen)ausserdem müssten wir den Hang absichern da unser Grundstück tiefer liegt.

: Im Internet habe ich gelesen, dass dies zutreffen würde wenn wir unser Grundstück "vertieft" hätten. Aber wie ist es nun im umgekehrten Fall ?

: Es dreht sich um ca 10 M zwischen Garagenrückseite und Hang. Wir haben dort einen Freisitz geplant(abendgarten) und keine Lust auf nackten Beton zu schauen.





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