Re: überhöhte Grenzbebauung 5,12m


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Abgeschickt von Bolanger am 15 Mai, 2008 um 07:49:14:

Antwort auf: überhöhte Grenzbebauung 5,12m von steve am 15 Mai, 2008 um 06:53:58:

Natürlich können Sie das Amt in die Pflicht nehmen. Wenn Sie keinen Ärger mit dem Nachbarn wollen, aber doch etwas Rechtssicherheit, dann gehen Sie zu einem Notar, lassen von dem einen Schrieb aufsetzen, dass Sie die Garage mit der derzeitigen Höhe bis auf Widerruf, auch unbegründet, dulden, lassen das vom nachbarn unterschreiben und wenn Sie die Garage dann in Zukunft stört, kommt sie weg. Dann bleibt der Nachbar auch immer schön nett zu Ihnen, denn sonst muss er die Garage abreissen.

Ansonsten einen Schreib mit Hinweis auf die nicht rechtmäßige Höhe und Bitte um Abhilfe sowohl an Nachbarn als auch ans Amt schicken. Ggf. per Gerichtsvollzieher zustellen lassen, damit klar ist, dass die Dinger auch angekommen sind. Und dann abwarten. Wenn das Amt etwas schriftlich bekommt, dann werden sie reagieren. Dann hier nochmal melden.

Gruß,

Bolanger

: Hallo,
: folgender Fall liegt bei mir vor. Ich habe ein Flurstück gekauft, was ein Privatweg ist. Dieser Privatweg gehört mir zu 2/3 und meinem Nachbarn A zu 1/3. Nun hat mein Nachbar B vor mir und nach meinem Nachbarn A gebaut. An diesen Privatweg grenzt von Nachbar B als Grenzbebauung eine Garage. Höhe laut Bauamt und Bauanzeige 69a 5,12m. Nun sind keine Bau- bzw. Grundlasten auf dem Privatweg eingetragen. Meine Vorbesitzer des Grundstückes bzw. Nachbar A hat keine schriftliche Zustimmung für die erhöhte Grenzbebauung gegeben. Das Bauamt gibt den Fehler zu (mündlich), aber der Rückbau wird nicht angeordnet. Nun meine Frage: wenn ich nicht gegen die erhöhte Grenzbebauung widerspreche (wo?), wird dann nicht eine stillschweigende Grundlast eingetragen oder kann ich den Nachbarn B, bzw. den Architekten bzw. das Bauamt in die Pflicht nehmen?
: Bin auf euere Antworten gespannt.

: Steve





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