Re: Bestandsschutz im Außenbereich


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Abgeschickt von K.D. am 15 Mai, 2008 um 10:04:59

Antwort auf: Bestandsschutz im Außenbereich von mini91 am 14 Mai, 2008 um 22:18:19:

: In einem Garten, heute Außenbereich,wurde zu DDR-Zeiten 1987 ein Hundezwinger errichtet wofür heute keine Beweißmittel mehr vor liegen. Jetzt soll der Zwinger abgerissen werden da im Außenbereich keine Neubauten genehmigt werden und der Bestand nicht genau nach gewiesen werden kann.
: Wie kann man der Bauaufsichtsbehörde glaubhaft machen das dieser Hundezwingen schon damals bestanden hat.

Antwort: Das wird Ihnen nicht viel nützen, wenn Sie beweisen wollen, das der Hundezwinger 1987 errichtet wurde. 1987 unterfiel die Errichtung des Hundezwingers der sogenannten Bevölkerungsbauverordnung. Entweder war der Zwinger nach § 3 Abs. 2 zustimmungsfrei oder nicht. Für widerrechtlich errichtete Bauwerke galt § 11. In Abs. 3 steht , das nach dem Ablauf von 5 Jahren keine Beseitungsanordnung mehr ergehen darf. Die DDR schuf mit Änderung der DDR-Verfassung am 17.06.1990 den Bestandschutz vergleichbar mit Artikel 14 Grundgesetz der BRD.

Also alles was vor dem 17.06.1985 (manchmal auch vor dem 02.10.1985 als 5 Jahre vor der Wiedervereinigung Deutschlands) errichtet wurde genießt, den einfach gesetzlichen Bestandsschutz der DDR-Bevölkerungsbauverordnung.

War der Zwinger zustimmungsfrei sind Sie fein raus. Ansonsten sollten Sie nach Zustimmungen des Rates der Stadt/Gemeinde/Stadtbezirk oder Prüfbescheiden der staatlichen Bauaufsicht suchen. Da diese Prüfbescheide oft nicht von Ämtern sondern von "Staatlich Beauftragten der Bauaufsicht" erstellt wurden, ist die Archivierung hier oft sehr lückenhaft.



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