Abgeschickt von Gast am 22 Oktober, 2003 um 11:16:56:
Antwort auf: Pauschalpreis ? von M.Brieske am 18 Oktober, 2003 um 22:29:34:
Bei VOB/B dort § 2 beachten!
Sonst bei BGB gilt, dass es sich bei Zusatzaufträgen, deren Leistung nicht durch den bisherigen Pauschalvertrag umfaßt werden, nicht nur um eine Leistungs- bzw. Massenmehrung handelt. Hierfür ist eine gesonderte Vergütung geschuldet, die nach Einheitspreisen abzurechnen ist. Übersteigt eine Leistungsmehrung gewisse Grenzen, die ca. bei 15 % liegen dürften, so kommt eine angemessene Anpassung der Pauschale nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlagen in Betracht.