Re: Einstellung des Geschäftsbetriebes


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Abgeschickt von Gast am 22 Oktober, 2003 um 12:13:59:

Antwort auf: Einstellung des Geschäftsbetriebes von paule am 22 Oktober, 2003 um 11:57:25:

Hoffen, dass später keine Mängel auftauchen, die dann keiner mehr bezahlt! Also jetzt nach Mängeln suchen und (auch wegen der noch ausstehenden Arbeiten) das Geld ganz oder anteilig zurückbehalten. Gibt wohl kaum noch Firmen, die älter als 2 Jahre werden! Bauen und bevor irgendwelche Urteile wegen Pfusch am Bau rechtskräftig werden pleite gehen! Das ist der Trick! :-)
Haben Sie bislang mehr geleistet als folgendes(am Ende die Prozentsätze)?

GewO§34cDV- MaBV
Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner
in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu
deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden
Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem
Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme
in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden
soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2. vom der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich
Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen
Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.




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