Re: "Skybeamer" benötigen eine Baugenehmigung ?


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Abgeschickt von Gast am 10 November, 2003 um 09:08:55:

Antwort auf: "Skybeamer" benötigen eine Baugenehmigung ? von Gottlieb Trautler am 05 November, 2003 um 12:03:21:

Ja, Skybeamer benötigen eine Genehmigung. Zumindest für Rheinland-Pfalz gibt es bereits eine Entscheidung zu einem derartigen Fall.

VG Trier, Urt. v. 30.07.2002 - 5 K 177/02.TR -
Pressemitteilung VG Trier Nr.16/02 v. 30.07.2002

Dem Betreiber einer Diskothek kann die Nutzung eines „Disko-Himmelsstrahlers", der auf die Örtlichkeit durch am Nachthimmel weithin sichtbare gebündelte Lichtstrahlen aufmerksam macht, untersagt werden, wenn er für dessen Betrieb nicht über eine notwendige Baugenehmigung verfügt.

Dem klagenden Diskothekenbetreiber wurde im Juli 1998 die Genehmigung zur Errichtung einer Diskothek erteilt. Im März 1999 genehmigte die Baugenehmigungsbehörde darüber hinaus die Errichtung mehrerer Werbeanlagen, in Form eines Hinweisschildes und zweier Werbeträger an der Vorderfront des Gebäudes. Im November 2000 untersagte die Bauaufsichtsbehörde dann aber den Betrieb eines auf dem Dach des Unterhaltungscenters installierten „Skybeamers".


Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.
In ihrer Urteilsbegründung führen die Richter aus, dass nach den zugrunde liegenden Vorschriften die Benutzung von Anlagen untersagt werden kann, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung von Anlagen verstoßen. Dabei ist eine Nutzungsuntersagung bereits dann rechtmäßig, wenn es an der erforderlichen Genehmigung mangelt.

Vorliegend ist der sogenannte „Skybeamer" genehmigungspflichtig.
Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine bauliche Anlage, der Himmelsstrahler ist jedoch als Werbeanlage i.S.d. Bauordnung-Rh-Pf zu werten. Die Vorrichtung ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die durch den im Verkehrsraum sichtbaren Lichtstrahl auf ein Gewerbe hinweist. Die Ausdehnung des Lichtstrahls entspricht in seiner optischen Wirkung einer Ansichtsfläche von mehr als 1 qm und ist von daher nach den entsprechenden Vorschriften nicht genehmigungsfrei.
Da der „Skybeamer" auch nicht Gegenstand der bereits erteilten Genehmigungen war, ist die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Die Anlage verstößt auch wegen ihrer Größe und der Art und des Ortes der Befestigung gegen den zugrunde liegenden Bebauungsplan, sie ist daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Ob evtl. nach BImSchG müßte man noch prüfen.





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