Re: Anbau an der Grenze


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Abgeschickt von Gast am 07 Februar, 2004 um 22:06:47:

Antwort auf: Anbau an der Grenze von silbereisen erich am 07 Februar, 2004 um 19:58:47:


§ 912 BGB
Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.



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