Re: Handlauf


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Abgeschickt von Karl am 13 Februar, 2004 um 12:29:14:

Antwort auf: Handlauf von Oliver raab am 09 Februar, 2004 um 17:08:10:

Die Beschaffenheitsanforderungen an Handläufe hängen also davon ab, was für ein Objekt sie haben. Fragen Sie einen Architekten oder Bausachverständigen. Dieser kann Ihnen Auskunft über DIN-Normen etc. erteilen. Wenn der Handlauf dann tatsächlich falsch ist, wird das ganze erst ein juristisches Problem.

Grundsätzlich gilt beispielsweise bei der Arbeitsstättenverordnung :
Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, daß sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein. daß man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann.
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen
einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird; der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein, auf beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1.50 m beträgt,
und zusätzlich Zwischenhandläufe haben, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4.0 m beträgt.



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