14 Stellplätze f. 2-Fam.-Haus


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Abgeschickt von 2.Versuch am 30 September, 2003 um 18:13:21:

Also auf unserem Nachbargrundstück wurde 1987 ein Doppelhaus errichtet. Pech für uns, die wir bereits 1983 gebaut hatten, dass die beiden Garagen je außen am Gebäude errichtet wurden, so dass wir danach eine ca. 20m lange Zufahrt entlang der gemeinsamen 30m langen Grenze und u.a. in 3 m Abstand zu unserer Wohnzimmerterrassentür hatten.
Erst 1997 wurde die Zufahrt gepflastert – nicht nur die 20m lange Zufahrt, sondern gleich auch noch die restlichen 10m entlang der Grenze und dort dann auch gleich 8 m breit, diese 80 qm außerhalb des Baureviers.
In der Folgezeit wurden genau diese 80qm als Parkfläche genutzt, so dass hier ein reger Verkehr entlang unseres Wohnzimmers statt findet, und auf der 30m langen Strecke übt mancher, wie viel Tempo man dort erreichen kann.

Wir erhoben bei der Gemeinde Einspruch a. wegen dieser von uns nicht genehmigten Parkfläche b. wegen des mit der Pflasterung erfolgten Überschreitens der lt. Bebauungsplan möglichen überbaubaren Fläche. Es änderte sich nichts, bis die Gemeinde eines Tages mit den Eigentümern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schloss, der den Eigentümern das Parken außerhalb der genehmigten Stellplätze untersagte- wieder änderte sich nichts, nun schon mehrere Jahre lang. Wieder Einsprüche – bis zum heutigen Tag tut sich nichts.

Argumentation der Gemeinde: Trotz der auf dem Grundstück (für ein Zweifamilienhaus- 4 Erw. 3 kl. Kinder!) bereits genehmigten acht Garagen- und Stellplätze sei man froh, wenn Private auf ihrem Grundstück weitere Stellplätze errichteten, dies entlaste die öffentliche Parkfläche, der öffentlich-rechtliche Vertrag verpflichte die Gemeinde nicht zum Handeln und man werde auch nicht einschreiten, wenn hier über die acht genehmigten Plätze hinaus weitere Flächen zu Parkflächen herangezogen werden. Die erfolgte Pflasterung sei auf einem Grundstück erfolgt, dessen Bauplan bereits 1983 genehmigt worden sei, solche Grundstücke könnten nach Belieben gepflastert werden. Die Pflasterung zähle nicht zur überbauten Fläche, es sei also kein Verstoß gegen die GRZ (?) erfolgt.

Was macht man in so einem Fall ??


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