Re: Kündigung aus wichtigem Grund?


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Abgeschickt von Gast am 13 Oktober, 2003 um 08:43:34:

Antwort auf: Kündigung aus wichtigem Grund? von S.Gabler am 11 Oktober, 2003 um 21:17:00:

Das OLG München hat in einem derartigen Fall entschieden, dass der Bauherr den Vertrag nicht aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Auftragnehmer eine vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft nicht stellt.
Dabei hat das Gericht hat Entscheidung im wesentlichen auf die abschließenden Regelungen der VOB gestützt, die im Fall der vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft gelten. Nach § 17 Nr. 7 VOB/B muss nämlich der Auftragnehmer die Bürgschaftsurkunde innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss vorlegen, wenn keine abweichende Frist vertraglich vereinbart ist. Für den Fall, daß der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht innerhalb dieser Frist leistet, kann der Auftraggeber von den fällig gestellten Rechnungen des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einbehalten. Das Gericht argumentiert dahingehend, dass neben diesem Sicherheitseinbehalt eine anderweitige Sanktion, also auch die Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 8 Nr. 3 VOB/B nicht vorgesehen ist.
Die Entscheidung des OLG München ist aber nicht unumstritten.
OLG München, Urteil vom 14.01.1998 - 27 U 397/97


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